Corona aktuell

  • Mit Wirkung vom 24.11.2021 wird die Warnstufe 1 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt.
  • Die Nutzung von Sportanlagen wird dahingehend beschränkt, das Sport im Freien unter der 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) möglich ist.
  • Für den Sport innerhalb von Sportanlagen gilt die 2G-Regel (geimpft, genesen).
  • Die 2G-Regel gilt auch für die Nutzung der Umkleiden und Duschen, d. h. wenn nach dem Sport im Freien die diese genutzt werden, gilt die 2G-Pflicht.
  • Die Regelungen gelten nicht für Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie gelten außerdem nicht für Personen mit medizinischer Kontraktion. Diese müssen allerdings einen negativen Test nach §7 der Corona-Verordnung nachweisen.
  • Alle Nachweise sind von den Veranstaltern einzufordern und zu kontrollieren. Die Nachweispflicht wird hier ausdrücklich vom Betreiber der Sportstätten an die veranstaltenden Vereine weitergegeben, sofern sie nicht identisch sind.

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html

Warnstufen_ab_24.11.2021 (Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus)

Warnstufen_Erklärung_ab24.11.2021 (Quelle: https://www.swr.de/swr4/tipps/3g-2g-1g-was-bedeuten-die-abkuerzungen-fuer-corona-regeln-100.html)

Ab wann gelten die strengeren Regeln?

Die verschärften Regeln gelten nicht sofort. Werden in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens zwei der drei oben genannten Leitindikatoren überschritten oder liegt die Inzidenz dort über 50 (an fünf aufeinander folgenden Tagen (Fünftagesabschnitt)), dann gibt dieser die Überschreitung bekannt. Die schärferen Regeln gelten dann am übernächsten Tag nach dem Fünftagesabschnitt ( 5 Werktage Überschreitung + 2 Tage  = mindestens 7 Tage).

Achtung: Der Fünftageabschnitt wird in Werktagen berechnet! Liegt ein Sonn- und Feiertag zwischen den fünf Werktagen, kann sich die Verschärfung also verzögern (Beispiel: 3 Werktage + Sonntag + 2 Werktage + 2 Tage = 8 Tage).

Ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt darf von der Feststellung absehen, wenn sie vom Leitindikator “7-Tage-Inzidenz” abhängt und die Überschreitung dieses Schwellenwerts auf einem Infektionsgeschehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit  einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, und deshalb die Gefahr einer nicht mehr  kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht besteht. (Quelle: https://www.ihk-oldenburg.de/geschaeftsfelder/unsereregion/corona/corona-warnstufen-niedersachsen-5241616)