Corona-Pandemie: hier Nutzung von vereinseigenen Standanlagen

03. Februar 2021 / NWDSB-Präsident Frank Pingel

Nutzung von vereinseigenen Standanlagen durch bis zu zwei Schützen bzw. Angehörigen des eigenen Haushalts
Uns erreichen häufig Anfragen und Rückfragen aus den Vereinen und Verbänden, welche sportlichen Aktivitäten im Rahmen des aktuellen Lockdowns auf unseren Schießständen überhaupt noch möglich sind.
Daher möchte ich mit diesem Schreiben nochmals – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die für Sportstätten wesentlichen Auszüge aus der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung (Stand 22. Januar 2021) aufführen:
„§ 10 Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen
(1) 1Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen
[…]
7. Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt.“
Die allgemeingültigen Regelungen wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten natürlich auch hier. Weiterhin ist vor Nutzung des Schießstandes ein Hygienekonzept aufzustellen und die Daten der anwesenden Personen zu dokumentieren.
Die vollständige Verordnung des Landes Niedersachsen ist im Internet unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html abrufbar. Die Regelungen für Leistungs- und Spitzensport und damit insbesondere unsere Landeskader findet Ihr in § 16.
Auch wenn diese Möglichkeiten eine nur sehr eingeschränkte Betätigung auf unseren Schießständen erlauben, ergeben sich vielleicht doch Chancen für die sichere Ausübung unseres Schießsportes unter gleichzeitiger Minimierung von Kontakten.