Änderungen im Waffenrecht zum 01. September 2020
Zum 1. September tritt das neue Waffengesetz vollständig in Kraft. Dann werden auch einige Waffen mit großen Magazinen verboten. Sportschützen dürfen zudem nur noch maximal zehn Waffen besitzen. Zudem dürfen die Bundesländer an belebten Orten und in Bildungseinrichtungen ab September Verbotszonen für Waffen und Messer einrichten.
Änderungen des Waffenrechtes ab dem 01. September 2020 (NWDSB – Frank Pingel)
Vom DSB gibt es hierzu eine sehr gute und detaillierte Präsentation aus einem Webinar des Deutschen Schützenbundes.
Dieses Webinar liegt auch in Form eines Films mit allen Erläuterungen vor und kann im Internet unter https://www.youtube.com/watch?v=b2RfdP9gis8 aufgerufen werden.
Für unsere Vereine ergeben sich – kurz und knapp – folgende Änderungen:
- Nach dem Erwerbsbedürfnis, an dem sich nichts ändert, wird zukünftig 5 und 10 Jahre nach dem Ersterwerb geprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht. Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) mit einer seiner Waffen nachweisen, dass er regelmäßig schießt. Ein regelmäßiges Schießen liegt dann vor, wenn einmal pro Quartal bzw. sechsmal im Jahr die Schießaktivität im Referenzzeitraum (zwei Jahre) belegt werden kann. Nach zehn Jahren genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einem Schießsportverein.
- Es bleibt bei Vorderladerwaffen sowie Armbrüsten alles beim Alten.
- Vor der Genehmigung des Erwerbs von Feuerwaffen wird zukünftig regelmäßig eine Verfassungsschutzabfrage durchgeführt.
- Magazine mit einem Fassungsvermögen von mehr als zehn Patronen für Langwaffen sowie 20 Patronen für Kurzwaffen werden als “verbotene Gegenstände” eingestuft. Trotz deutlichem Vortrag hierzu ließen sich die Politiker von dieser Verschärfung, die in benachbarten Nationen sehr viel schützenfreundlicher umgesetzt wurde, nicht abbringen.
- Im Bereich der Schießstandsachverständigen gibt es nun eine Öffnungsklausel für die Bundesländer. Diese ermöglicht es ihnen, die Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung als Schießstandsachverständiger sowie das Verfahren der Anerkennung selbst zu regeln. Dies könnte somit wieder zu einer besseren bundesweiten Verfügbarkeit an Schießstandsachverständigen führen (s.u.), da nicht mehr ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte Schießstandsachverständige zum Einsatz kommen können.
Zudem gibt es im Zuge dessen auch Änderungen für das Nationale Waffenregister (NWR). Diese sehen wie folgt aus:
- Jeder Waffen-Besitzer bekommt eine persönliche ID für das Nationale Waffenregister, eine NWR-ID. Dieser Nummer ist ein „P“ vorangestellt. Diese ID entspricht den Datenschutzrichtlinien, da sie verschlüsselt aus unterschiedlichen Daten generiert wird.
- Jeder Jäger und Sportschütze erhält zusätzlich eine Erwerbs-ID. Gekennzeichnet durch ein „E“. Die persönliche NWR- sowie die Erwerbs-ID werden vom Amt in die jeweilige Waffenbesitzkarte eingestempelt.
- Alle Schusswaffen und wesentlichen Waffenteile erhalten eine ID, diese wird durch ein „W“ bei Schusswaffen und ein „T“ bei wesentlichen Waffenteilen geführt. Das führende wesentliche Waffenteil bei Langwaffen ist das Gehäuse und bei Kurzwaffen das Griffstück. Weitere wesentliche Waffenteile sind u.a. der Lauf und der Verschluss bzw. Verschlusskopf.
- Alle NWR ID Nummern sind 21-stellig.
- Beim Ver-/Ankauf von Waffen müssen alle vorgenannten IDs des Käufers und Verkäufers bekannt sein. Sie sollten auf dem Kaufvertrag festgehalten werden.
- Bei einem längeren Verbleib der Waffe beim Büchsenmacher müssen die IDs bekannt sein und beim NWR gemeldet werden. Das übernimmt in der Regel der Büchsenmacher/Händler.
- Die An- und Abmeldefristen von Waffen belaufen sich nach wie vor auf 14 Tage.
- Zum Kaufen von Munition genügt nach wie vor der Jagdschein, die WBK mit eingetragenem Munitionserwerb oder der Munitionserwerbschein.
Der DSB empfiehlt allen Waffenbesitzern, ihre persönliche NWR- und die Erwerbs-ID bei der zuständigen Behörde frühzeitig abzufragen. Am besten informieren Sie sich vorab, wie die zuständige Ordnungsbehörde das Verfahren zum Eintrag der IDs in die WBK vornehmen möchte.
Die Waffenbehörden werden sicher eine längere Umsetzungsphase für die Einführung und Vergabe der IDs benötigen. Empfehlung: bei der Behörde nur anzufragen, wenn ein konkreter Anlass (Änderungen in der WBK etc.) vorliegt, auch um Bearbeitungszeiten in dringenden Fällen nicht unnötig zu verlängern.
Die ursprünglich wesentlich härter geplante Waffenrechtsänderung (z.B. Nachweis des regelmäßigen schießsportlichen Einsatzes aller in WBKs aufgeführten Waffen!) konnte verhindert werden, weil der Deutsche Schützenbund durch eine direkte Intervention über den bayerischen Innenminister beim Bundesinnenminister einen erheblichen Einfluss ausüben konnte. Hierauf wird im auch im Video nochmals indirekt eingegangen. Dieses zeigt, wie wichtig die Schlagkraft eines Dachverbandes für die Durchsetzung der Interessen Aller ist!