Abmahnwelle aufgrund von Google Fonts

Aktuell läuft eine größere, umfangreichere Abmahnwelle gegen die Betreiber von Webseiten in ganz Deutschland. Hier werden zwischen rund 100 und 500€ von den Betreibern der Webseite gefordert, da diese aufgrund ihrer Funktionsweise ins Persönlichkeitsrecht des Abmahnenden eingedrungen sei.

Das Problem
Das Problem besteht dabei in der Funktionsweise der Webseite, mit welcher Schriftarten auf der Webseite verwendet werden können. Möchte man als Ersteller einer Webseite eine Schriftart verwenden, die nicht zu einer Gruppe ausgewählter Standardschriftarten gehört, so muss man im sogenannten kaskadierenden Stylesheet (CSS) eine Quelle für die Schriftartdaten angeben.
Viele Themes, also Erscheinungsbildvorlagen, die man bei der Erstellung von Webseiten verwenden kann, nutzen solche Schriftarten, so beispielsweise auch viele der Standard-Themes des beliebten Content-Management-Systems WordPress. Das eigentliche Problem hierbei besteht nicht grundsätzlich in der Verwendung von nachgeladenen Schriftarten sondern darin, woher diese Daten stammen. Befinden sich die nötigen Dateien auf dem eigenen Webserver, so ist das grundsätzlich unproblematisch. Liegen diese Daten jedoch auf einem fremden Webserver, so muss unterschieden werden, wo sich dieser befindet. Deutsche bzw. Europäische Server sind dabei potentiell unkritisch, Server in in der DsGvo als “unsichere Drittstaaten” definierten Ländern hingegen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit kritisch, da diese nur bedingt europäischer Gerichtsbarkeit unterliegen – häufig aber jener, der Staaten in denen sich diese Server befinden. So werden in der DsGvo unter anderem die Vereinigten Staaten von Amerika als “unsicherer Drittstaat” definiert, da die US-Amerikanische Gesetzgebung den örtlichen Strafverfolgungsbehörden Zugriffsrechte auf diese Server und somit Daten europäischer Nutzer einräumt.
Mit diesem Wissen ergibt sich schnell, dass das Nachladen von Schriften von Servern aus ebendiesen unsicheren Drittstaaten potentiell einen Verstoß gegen die DsGvo darstellt – ungünstig also, dass einer der am weitesten verbreiteten Dienste für die Bereitstellung von Schriftarten ausgerechnet Google Fonts ist, ein Dienst, der eben auch in vielen WordPress Themes und anderen Vorlagen verwendet wird, häufig ohne, dass die Betreiber der WordPress-Instanz davon wissen – ganz zu schweigen von den Besuchern der Webseite.

Bin ich betroffen?
Ob die eigene Internetpräsenz von dem beschriebenen Problem betroffen ist lässt sich relativ leicht mithilfe kleiner Webtools, aber auch mithilfe der Browser Google Chrome oder Mozilla Firefox herausfinden. Ein Tool, dass meiner persönlichen Erfahrung nach gut funktioniert ist hier zu finden.
Eine Anleitung, wie ihr mit wenigen, sehr einfach Schritten, auch mit einem der beiden besagten Internetbrowser überprüft habe ich euch als kleines Video-Tutorial aufgezeichnet:

Was tun, wenn ich bereits abgemahnt wurde?
Der Landessportbund Niedersachsen hat für genau diesen Fall einen umfangreichen Artikel verfasst, den Ihr hier findet.
Darin wird dazu angeraten, erstmal nicht übereilt zu reagieren sondern Kontakt mit der ARAG-Sportversicherung Versicherung aufzunehmen, da eine größere Menge potentieller Einwände gegen diese Abmahnungen besteht.
Wir raten außerdem dazu an, jegliche Kontaktaufnahme mit dem abmahnenden Anwalt im mindesten sehr gut zu durchdenken – da die Briefe nicht als Einschreiben sondern mit der regulären Briefpost verschickt werden hat der Absender keinen Nachweis darüber, ob Ihr diesen Brief tatsächlich empfangen habt. Nehmt ihr nun jedoch Kontakt zum Absender des Briefes auf kann das unter Umständen als Empfangsbestätigung bewertet werden, was im schlimmsten Fall zu euren Ungunsten ausgelegt wird.
Außerdem möchten wir euch und euren IT-Beauftragten noch ein kleines Tool ans Herz legen, welches ihr hier finden könnt: https://google-webfonts-helper.herokuapp.com/fonts (Danke an Christian S. (Hude) für die Ergängungsvorschläge)